Eine Voraussetzung der BVW ist die Abschaffung des Privateigentums an Produktionsmitteln, ebenfalls von Grund und Boden, und deren Vergesellschaftung, wobei diese nicht mit Verstaatlichung verwechselt werden sollte. (Wie später ausgeführt wird, wird es bei allgemeiner Durchsetzung der BVW keinen Staat geben und insofern auch keinen Staat als Eigentümer. Siehe dazu Kapitel „Realer Sozialismus / Kollektivierung, Verstaatlichung, Vergesellschaftung“)
Mit der Vergesellschaftung werden die Voraussetzungen geschaffen, dass die Produktionsmittel der gesamtgesellschaftlichen Versorgung – und nicht staatlichen oder privaten Bereicherungsinteressen – zur Verfügung stehen und in diesem Sinne auch genutzt werden.
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